1. Einbeziehung

Geltung

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge über Fassadenreinigung gültig, die von der David Lewandowski Fassadenreinigung als Auftragnehmer (AN) beim Kunden oder Auftraggeber (AG) durchgeführt werden oder durchgeführt werden sollen. Verträge kommen ausschließlich durch ein Angebot des AN sowie einer entsprechenden Annahmeerklärung des AG in Textform oder durch eine Auftragsbestätigung des AN in Textform gemäß §126b BGB zustande. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Textform gemäß §126b BGB Bezug genommen wird, wird diese beispielsweise durch E-Mail, Fax oder ein unterzeichnetes Schreiben eingehalten.

1. AGB des AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Pflichten des AN / Leistungsbeschreibung

a.  Leistungsbeschreibung/ Leistungsumfang

Die Hauptaufgabe besteht darin, vorhandenen Algenbefall von den Fassaden zu entfernen und anschließend eine Desinfektionsbeschichtung zur Langzeitwirkung gemäß den aktuellen technischen Standards aufzutragen. Bitte beachten Sie, dass die Methode der Algenentfernung nicht darauf abzielt, eine optisch oder farblich einheitliche Oberfläche herzustellen, da sie nicht für die Beseitigung von Verschmutzungen, Verfärbungen oder ähnlichem konzipiert ist.

b.  Geeignete Fassadenbeschaffenheit/ Rücktrittsrecht des AN

Die Fassadenreinigung kann ausschließlich an geeigneten Gebäudefassaden durchgeführt werden. Vor Vertragsschluss und Durchführung der Reinigung stellt der AN auf seiner Website die erforderliche Art und Beschaffenheit der Fassaden dar. Der AG garantiert, dass die zu reinigende Fassade zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und während der Reinigung den Anforderungen gemäß dieser Darstellung entspricht. Sollte der AN nach Vertragsabschluss feststellen, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Reinigung nicht geeignet ist, behält sich der AN das Recht vor, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Der AG trägt die Verantwortung für etwaige unnötige Kosten und Schäden, die dem AN aufgrund falscher Angaben entstehen.

c. Reinigung / Rückstände (Fenster, Türen und andere Bauteile)

Während der Fassadenreinigung können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und anderen Bauteilen des Gebäudes auftreten. Darüber hinaus können unvermeidbare Rückstände von Fassadenschmutz und Wasserflecken zurückbleiben. Die Beseitigung dieser Verschmutzungen und Rückstände im Zusammenhang mit dem Langzeitschutz obliegt nicht dem AN. Es liegt in der Verantwortung des AG, diese Rückstände und Wasserflecken unverzüglich – am Tag der Fertigstellung der Fassadenreinigung oder am folgenden Tag – auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Schäden, die durch eine verzögerte Reinigung seitens des AG entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des AG. Der AN haftet nicht für diese Schäden, es sei denn, er hat es versäumt, den AG ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein solcher Hinweis gilt als ausreichend, wenn er in der Auftragsbestätigung oder im Angebot des AN enthalten ist oder mündlich von einem Mitarbeiter vor Ort gegeben wird.

3. Mitwirkungspflichten des AG

a.  Sicherstellung der Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner

Der AG muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen für die Durchführung der Fassadenreinigung entweder persönlich oder durch einen ausreichend befugten Ansprechpartner vor Ort erfolgen, insbesondere gemäß den nachfolgenden Punkten 3b bis 3d.

b.  Zugang zum Grundstück, Fassadenfläche / Rücktrittsrecht des AN

Der AN muss für die gesamte Dauer der Auftragsdurchführung in angemessenem Umfang freien Zugang zum Grundstück/Gebäude einschließlich der betroffenen Fassadenfläche haben. Falls Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur begrenzt zugänglich sind, ist der AG verpflichtet, dies dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang zu Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN als unzureichend angesehen werden und der erforderliche Zugang trotz Aufforderung nicht unverzüglich gewährt werden, behält sich der AN das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

c. Balkone und Terassen

Der AG ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Pflanzen und Blumen, die sich in Kübeln oder Kästen auf der Terrasse/Balkon befinden, vor der Fassadenreinigung entfernt oder zumindest mit Folie abgedeckt werden, um zu verhindern, dass das verwendete Reinigungsprodukt auf sie gelangt. Falls das zu reinigende Objekt vermietet ist, liegt es in der Verantwortung des Eigentümers/Verwalters, die Mieter entsprechend zu informieren. Sollte diese Maßnahme nicht durchgeführt werden und der AN gezwungen ist, dies selbst zu tun, wird diese zusätzliche Dienstleistung separat in Rechnung gestellt.

d. Undichtigkeiten / Rücktrittsrecht des AN

Falls am Gebäude oder an einzelnen Bauteilen Undichtigkeiten festgestellt werden, liegt es in der Verantwortung des AG, den AN vor Beginn der Auftragsausführung darüber zu informieren. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform gemäß §126b BGB vereinbart haben, dass der AN für die Abdichtung verantwortlich ist, obliegt es dem AG, das Gebäude und die von der Fassadenreinigung betroffene Fläche angemessen abzudichten. Eine Haftung des AN für Schäden aufgrund von Undichtigkeiten, insbesondere am Mauerwerk, an der übrigen Bausubstanz oder an im Innenraum befindlichen Gegenständen, ist ausgeschlossen. Sollte der AN der Ansicht sein, dass die fehlende oder unzureichende Abdichtung zu Schäden führen könnte, kann er die Leistung verweigern und vom AG eine angemessene Frist für die Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann gemeinsam zu vereinbaren. Wenn der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

e.  Strom, Wasserversorgung

Der AG verpflichtet sich, dem AN das für die Ausführung des Auftrags erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

f.  Auftragsberechtigung des AG

Der AG versichert, dass er befugt ist, den AN mit der Fassadenreinigung an der vereinbarten Fassade zu beauftragen. Auf Anforderung des AN hat der AG dem AN durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er zur Beauftragung des AN berechtigt ist.

g.  Folgen unzureichender Mitwirkung

Für sämtliche Schäden, die aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung des AG entstehen, trägt der AG die volle Haftung.

h.  Abnahme und Abnahmeprotokoll

Nach Abschluss der Fassadenwäsche ist der AG verpflichtet, die vom AN erbrachte Leistung abzunehmen. Falls der AN hierfür ein spezifisches Formular bereitstellt, ist dieses zu verwenden. Der AN gewährt dem AG in diesem Formular die Möglichkeit, etwaige Beanstandungen bezüglich der Fassadenreinigung vorzubringen.

4. Fälligkeit der Vergütung, Voraussetzung für Mängelansprüche

Die Bezahlung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten und nach Vorlage einer korrekten Rechnung. Sollte die Zahlung ausbleiben, gerät der AG automatisch 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne weitere Benachrichtigung des AN in Verzug. Der AG darf keine Ansprüche wegen Mängeln der erbrachten Leistung geltend machen, solange ausstehende Zahlungen nicht beglichen wurden und der ausstehende Betrag (einschließlich bereits geleisteter Zahlungen) in angemessenem Verhältnis zum Wert der mangelhaften Leistung steht. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB zu verlangen. Der AG kann nachweisen, dass der entstandene Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Dem AN wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden entstanden ist, der über sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt.

5. Gewährleistung

a.  Nacherfüllung

Das Verlangen des AG auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen.

b.  Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge

Der AG ist verantwortlich dafür, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten dem AN schriftlich mitzuteilen. Es reicht aus, wenn die Mitteilung innerhalb dieser Frist versandt wird. Die Mängel sollten dabei so genau wie möglich beschrieben und idealerweise mit aussagekräftigen Bildern dokumentiert werden.

6. Haftungsbegrenzung

a.  Verschuldensgrad, Körperschäden und anderes

Der AN haftet nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten haftet der AN nur gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer solchen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern kein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrundlage sowie für Ansprüche auf Ersatz nutzloser Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ergibt sich aus dieser Regelung nicht.

b.  Undichtigkeiten

Es liegt in der Verantwortung des AG, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Leistung dem AN anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Undichtigkeiten ist gemäß Punkt 6 ausgeschlossen oder begrenzt. Auf Punkt 3d wird in dieser Hinsicht ausdrücklich hingewiesen.

7. Besondere Rücktrittsrechte des AN

a.  Ungeeignetheit der Fassadenbeschaffenheit

Dem AN steht zusätzlich zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten ein besonderes Rücktrittsrecht in folgenden Fällen zu:

1.          Bei ungeeigneter Fassadenbeschaffenheit (gemäß Punkt 2b);

2.          Bei unzureichendem Zugang zur zu reinigenden Fläche (gemäß Punkt 3b);

3.          Bei möglichen Schäden aufgrund unzureichender Abdichtung der von der Fassadenreinigung betroffenen Fläche (gemäß Punkt 3d).

8. Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadensersatz

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, unabhängig vom Rechtsgrund. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den AN, sofern sie nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Allerdings gilt diese Verjährungsfrist nicht im Falle von Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso entfällt sie für Schadensersatzansprüche gemäß Punkt 6a (z. B. bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Körperschäden). Diese Regelung beinhaltet keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG.9. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen

Wenn die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen ist, verlängern sich die Fristen um die Dauer des vorliegenden Ereignisses oder seiner Auswirkungen. Dies gilt ebenso für Verzögerungen bei der Leistungserbringung, wobei die Ansprüche gemäß Punkt 6a (z. B. Schadensersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) davon ausgenommen sind.10. Weitere Bestimmungen

Änderungen von Vereinbarungen über die Fassadenreinigung müssen in Textform erfolgen, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Anforderung an die Textform. Bei etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der AN seinen Gerichtsstand hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich für gewerbliche Auftraggeber.